Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informa­ tionstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten be­ kannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffent­ licher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amt­ lichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.9