4/8 25. Relevant ist vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informa­ tionstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten be­ kannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffent­ licher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).