23. Der Antragsteller erachtet eine vollständige Zugangsverweigerung als unverhältnismässig und ist der Auffassung, dass ein erhöhtes öffentliches Interesse an die Bekanntgabe besteht. Er schliesst die Schwärzung von bestimmten Personendaten nicht aus (Ziff. 10). 24. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art.