Das BAZG machte in seiner Stellungnahme an den Antragsteller u.a. geltend, es bestehe sowohl ein Privatinteresse der betroffenen Dritten wie auch ein öffentliches Interesse des BAGZ an die Geheimhaltung sämtlichen Informationen, inklusiv der Personendaten von C._ (Ziff. 8 und 9). 21. B._ stellte sich im Rahmen der Anhörung gegen die Offenlegung des gesamten ihm zugestellten Dokumentes (Ziff. 6). 22. C._ erklärte sich im Rahmen der Anhörung damit einverstanden, dass seine Personendaten of­ fengelegt werden. (Ziff. 5). 23.