BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen­ ten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.6 20. Das BAZG machte in seiner Stellungnahme an den Antragsteller u.a. geltend, es bestehe sowohl ein Privatinteresse der betroffenen Dritten wie auch ein öffentliches Interesse des BAGZ an die Geheimhaltung sämtlichen Informationen, inklusiv der Personendaten von C._ (Ziff.