17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver­ waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes­ senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5 18. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens bilden die Titelseite, das Inhaltsverzeichnis (5 Seiten) und die Zusammenfassungen zu den Vorwürfen gegen B._ und C._ (5 Seiten) des Berichts vom 13. Juni 2025 "BAZG / Disziplinaruntersuchungen".