Am 31. März 2026 reichte das BAZG die betroffenen Stellen des Berichts ein. Es verzichtete dabei auf eine ergänzende Stellungnahme. 13. Am 26. Mai 2026 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten. 14. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAZG sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ