Am 16. März 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da­ tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er halte eine vollständige Zugangs­ verweigerung als unverhältnismässig, nachdem er das Gesuch bereits eingegrenzt hatte. Er führte aus, dass "[s]elbst wenn Personendaten betroffen sind, ist zunächst zu prüfen, ob durch Schwär­ zungen, Abdeckungen, Teilzugang oder andere mildere Massnahmen Zugang gewährt werden kann." Bezüglich der Aussage des BAGZ (Ziff.