Die Bekanntgabe eines Teils dieser Untersuchung würde diesem Ziel zuwi­ derlaufen, weil ein unvollständiges Bild entstünde, das zu einseitigen Spekulationen führen würde und damit Gerüchte im BAZG begünstigen würde." Daher kam das BAZG zum Schluss, dass es "ein wesentliches Interesse daran hat, auch den Zugang zu einem Teil des Berichtsinhalts, zu welchem eine Einwilligung vorliegt, nicht bekannt zu geben". 10. Am 16. März 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da­ tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.