Da die von der Disziplinaruntersuchung betroffenen Personen weiterhin im BAZG angestellt sind, spricht auch die soziale Geltung im Arbeitsumfeld gegen eine Bekanntgabe. […]. Das BAZG hat eine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitenden gegenüber und muss als Arbeitgeber die Persönlich­ 3 Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG; SR 235.1.