Sie gelten als besonders schützenswerte Personendaten […] und berühren die betroffenen Personen in erhöhtem Mass. Die Bekanntgabe dieser Informationen birgt die erhebli­ che Gefahr einer ungerechtfertigten Vorverurteilung bzw. Stigmatisierung der betroffenen Perso­ nen. Alleine die untersuchten Vorwürfe, ob entkräftet oder nicht, sind geeignet das Ansehen zu schädigen und das Vertrauen und die Karriere der betroffenen Personen zu beeinträchtigen. […] Da die von der Disziplinaruntersuchung betroffenen Personen weiterhin im BAZG angestellt sind, spricht auch die soziale Geltung im Arbeitsumfeld gegen eine Bekanntgabe.