Es ist deshalb von einem grundsätzlichen öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten auszugehen. Zudem handelt es sich bei den betroffenen Personen um Führungspersonen mit Entscheidkompetenzen, die sich nicht in gleichem Mass wie Dritte oder hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte auf private Interessen an der Geheimhaltung berufen können." Gegen die Bekanntgabe des Doku­ mentes spreche, dass es "sich um Personendaten im Zusammenhang mit einer Disziplinarunter­ suchung [handelt]. Sie gelten als besonders schützenswerte Personendaten […] und berühren die betroffenen Personen in erhöhtem Mass.