We­ der B._ noch C._ reichten einen Schlichtungsantrag ein. 8. Am 12. März 2026 verweigerte das BAZG dem Antragsteller die Einsicht in die Titelseite, das Inhaltsverzeichnis und in die Zusammenfassungen des Berichts. Dabei stützte es sich auf Art. 36 Abs. 3 DSG.3 Nach Ansicht des BAZG spreche für die Bekanntgabe der betroffenen Informatio­ nen, dass "es sich um amtliche Dokumente handelt, die die personelle Organisation des BAZG und damit das Funktionieren der Verwaltung betreffen. Es ist deshalb von einem grundsätzlichen öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten auszugehen.