" 7. Am 3. März 2026 informierte das BAZG B._ und C._, dass es beabsichtige, keinen Zugang zu gewähren. Hingegen wolle es den Antragsteller informieren, "dass es sich um eine Disziplinarun­ tersuchung handelte. " Das BAZG wies B._ und C._ auf die Möglichkeit hin, beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag zu stellen. B._ und C._ erklärten sich mit der Bekanntgabe der Informa­ tion, wonach es sich bei den Abklärungen um Disziplinarverfahren handelte, einverstanden. We­ der B._ noch C._ reichten einen Schlichtungsantrag ein.