2. Am 14. Oktober 2025 informierte das BAZG den Antragsteller, dass die Prüfung des Berichts aufgrund seines Umfangs und der enthaltenen Personendaten beträchtliche Zeit in Anspruch nehme. Die Frist für die Stellungnahme des BAZG werde deshalb gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BGÖ verlängert. Ebenso schlug das BAGZ dem Antragsteller vor, das Zugangsgesuch auf das Inhaltsverzeichnis und die Zusammenfassungen des Untersuchungsberichts einzugrenzen. Am 17. Oktober 2025 stimmte der Antragsteller dem Vorschlag des BAGZ zu.