{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-08-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VK0dsZ-FJs8s/Empfehlung%20vom%2010.%20August%202026%20%20BAZG%20%20Bericht%20Disziplinaruntersuchung.pdf", "Checksum": "bca60355186a7b28ccdfac568d57dc59"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Hingegen hat er der\nOffenlegung der ihn betreffenden Informationen zugestimmt. Daher erübrigt sich nach Ansicht des\nBeauftragten eine Interessenabwägung. Der Zugang zu den Personendaten von C._ ist zu ge­\nwähren.\n33. Namen von weiteren Personen. Im Dokument kommen vereinzelt Namen von weiteren Verwal­\ntungsangestellten vor. Diese Personen wurden im Rahmen der Disziplinaruntersuchung befragt,\nsind jedoch von deren Resultate nicht betroffen. Ausserdem hat der Antragsteller im Schlichtungs­\nantrag seine Einwilligung zur punktuellen Schwärzung von Personendaten signalisiert. Diese Na­\nmen können nach Ansicht es Beauftragten in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt wer­\nden.\n34. Name des Unternehmens A.__. Im verlangten Dokument kommt der Name des Unternehmens\nvor, welches die Untersuchung durchgeführt hat. Der Antragsteller hat jedoch bereits Kenntnis\nüber den Namen des Unternehmens (Ziff. 1). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass\nihrer Bekanntgabe keine privaten Interessen entgegenstehen. Ausserdem ist anzunehmen, dass\ndieses Unternehmen für seine Tätigkeit einen Auftrag des BAZG bekam und dafür ein Entgelt\nerhielt. Dieses Unternehmen steht somit in einer rechtlichen Beziehung mit dem BAZG.25 Aufgrund\ndieser Beziehung und der Finanzierung des Mandats durch Steuergelder ist von einem erhebli­\nchen öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ am Namen des beauftragten Unter­\nnehmens auszugehen. Der Beauftragte empfiehlt diesen Namen offenzulegen.\n35. Schliesslich enthält das Dokument verschiedene Passagen, welche weder Personendaten noch\nDaten juristischer Personen noch Informationen beinhalten, welche betroffenen Drittpersonen zu­\ngeordnet werden können. Gleichwohl wurde dazu kein Zugang gewährt. Bis anhin wurden vom\nBAZG keine Ausnahmebestimmungen im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes geltend gemacht.\nDas BAZG hat somit die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs\nnicht erfüllt,26 weshalb der Zugang zu diesen Passagen zu gewähren ist.\n36. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Das BAZG gewährt den\nZugang zur Titelseite, zum Inhaltsverzeichnis und zu den Zusammenfassungen des Berichts vom\n13. Juni 2025 \"BAZG / Disziplinaruntersuchungen\". Personendaten von B._ und C._ und der\nName von A._ sind offenzulegen. Personendaten weiterer Personen können in Anwendung von\nArt. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt werden.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich­\nkeitsbeauftragte:\n\n37. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit gewährt den vollständigen Zugang zum betroffenen\nDokument (Ziff. 18). Es anonymisiert die in Ziffer 33 erwähnten Personendaten.\n38. Der Antragsteller und die angehörten Dritten können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser\nEmpfehlung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit den Erlass einer Verfügung nach Art. 5\ndes Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;\nSR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1\nBGÖ).\n39. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung\nnicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n\n24\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.2.\n25\nUrteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 7.2.4.\n26\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2. 1.\n\n7/8\n40. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang\ndieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3\nBGÖ).\n41. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver­\nfahren Beteiligten werden der Name des Antragstellers sowie der angehörten Dritten anonymisiert\n(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n42. Die Empfehlung wird eröffnet:\n− Einschreiben mit Rückschein (R) (teilweise anonymisiert)\nX._\n\n− Einschreiben mit Rückschein (R)\nBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit\n3003 Bern\n\n− Einschreiben mit Rückschein (R) (teilweise anonymisiert)\nB._\n\n− Einschreiben mit Rückschein (R) (teilweise anonymisiert)\nC._\n\nAdrian Lobsiger Alessandra Prinz\nDer Beauftragte Juristin, Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip\n\n"}