{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-08-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VK0dsZ-FJs8s/Empfehlung%20vom%2010.%20August%202026%20%20BAZG%20%20Bericht%20Disziplinaruntersuchung.pdf", "Checksum": "bca60355186a7b28ccdfac568d57dc59"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. August 2026  BAZG  Bericht Disziplinaruntersuchung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.08.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.08.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.08.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. August 2026 : BAZG / Bericht Disziplinaruntersuchung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2216", "Zeit UTC": "27.08.2026 03:13:53", "Checksum": "02f62ab95d260d1a2763ca6844041dea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.08.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. August 2026 : BAZG / Bericht Disziplinaruntersuchung\n\n 5/8\nzuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntge­\ngeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur\nFolge hat.17 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchti­\ngung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein.18 Nicht jede Be­\nkanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische\nVerweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer\nernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen.\nMithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfü­\ngige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Inte­\nresse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich\ndenkbar bzw. entfernt möglich ist.19\n28. Im betroffenen Dokument sind Personendaten verschiedener Personen enthalten. Dabei handelt\nes sich um Personendaten gemäss Art. 5 Bst. a DSG.\n29. Personendaten von B._. Das betroffene Dokument befasst sich mit einer Disziplinaruntersuchung\nunter anderem gegen B._. Seine Identität wurde dem Antragsteller bereits bekannt gegeben\n(Ziff. 1). Überdies wurde in der Presse bereits darüber berichtet. Relevant ist daher Art. 36 Abs. 3\nDSG, welcher eine Interessenabwägung vorsieht.\n30. Das öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung kann überwiegen, wenn besondere Vor­\nkommnisse bestehen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). Vorliegend lässt bereits der Umstand, dass\nsich die Behörde überhaupt veranlasst sah, eine Disziplinartuntersuchung durchführen zu lassen,\nauf die Bedeutung der Ereignisse i.Z.m. B._ schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in\neinem vergleichbaren Fall festgehalten, dass der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände\ndem Interesse nach Transparenz besonderes Gewicht verleiht.20 Das öffentliche Interesse richtete\nsich hierbei nicht lediglich auf den Gegenstand der Administrativuntersuchung, sondern auf die\nUntersuchung als Verwaltungstätigkeit selbst, beides schlägt sich im Schlussbericht einer Unter­\nsuchung nieder und erreicht, wie vorliegend, nach Einschätzung des Beauftragten die Qualität von\nwichtigen Vorkommnissen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ, womit ein besonderes Informations­\ninteresse besteht.21 Das Bedürfnis nach Transparenz bezieht sich stets auf ein amtliches Doku­\nment und erstreckt sich damit im Falle der Resultate einer Untersuchung auf die darin dokumen­\ntierten Erkenntnisse. Die Öffentlichkeit soll sich unmittelbar gestützt auf die Resultate der\nUntersuchung und damit die primäre Datenquelle ein eigenes Bild von der Untersuchungsführung,\nden Erkenntnissen sowie den daraus gezogenen Schlüssen können. Daran besteht laut Recht­\nsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse.22Dieses Interesse wird im Wesentlichen auch\nvom BAZG selbst anerkannt (Ziff. 8).\n31. Hinsichtlich des privaten Interesses ist Folgendes darzulegen. B._ war und ist weiterhin ein Ver­\nwaltungsangestellter in höherer Führungsfunktion. Aufgrund der Resultate der Disziplinaruntersu­\nchung hat er seine Funktion im BAZG im Oktober 2025 gewechselt, weitere Massnahmen sind\ngemäss Sachverhalt nicht vorgesehen. B._ führte in der Anhörung im Wesentlichen aus, dass\ndurch die Offenlegung der Akten ein \"verzerrtes Bild meiner Person in der Öffentlichkeit\" entstehen\nwürde und gewichtete seinen Persönlichkeitsschutz höher als die Einzelinteressen des Antrag­\nstellers. Weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Beeinträchtigung seiner Privatsphäre\nhat er nicht gemacht. Gemäss Rechtsprechung muss sich B._ aufgrund seiner damaligen Funk­\ntion eine Bekanntgabe seiner in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehenden Per­\nsonendaten, und damit allfällige Eingriffe in seine Persönlichkeit, gefallen lassen.23 Dass er mitt­\nlerweile im BAZG eine andere Funktion übernommen hat, relativiert die Bedeutung seiner\n\n17\nVgl. zum ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1.\n18\nBGE 142 II 340 E. 4.6.8.\n19\nUrteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n20\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.\n21\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.\n22\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.\n23\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n\n"}