{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-08-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VK0dsZ-FJs8s/Empfehlung%20vom%2010.%20August%202026%20%20BAZG%20%20Bericht%20Disziplinaruntersuchung.pdf", "Checksum": "bca60355186a7b28ccdfac568d57dc59"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amt­\nlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.9 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Inte­\nressenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer\nPrivatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin\nenthaltenen Personendaten).10 Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf\ndem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen.\n26. Hinsichtlich der öffentlichen Interesses ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit\nder Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.11 Nach Art. 1 BGÖ bezweckt das Öffentlich­\nkeitsprinzip, die Entscheidungsprozesse der Verwaltung transparent zu machen und eine Kon\ntrolle über die Verwaltung zu ermöglichen sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentlichen\nInstitutionen zu stärken.12 Als Kriterium kann hierbei die Bedeutung der Materie hinzugezogen\nwerden; je grosser die politische oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten Aufgaben­\nbereiches ist, desto eher rechtfertigt sich ein Zugang zu den Dokumenten. Wird etwa im Zusam­\nmenhang mit einem konkreten Verwaltungsakt um Bekanntgabe der Namen jener Verwaltungs­\nangestelten ersucht, welche mit dem betreffenden Geschäft befasst waren, kann ein erhebliches\nöffentliches Interesse an die Bekanntgabe nur hinsichtlich jener Verwaltungsangestellten beste­\nhen, welche massgebend an einem Geschäft mitgewirkt haben, etwa beratend oder instruierend.13\nZum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung können weitere besondere In\nformationsinteressen der Öffentlichkeit treten.14 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche\nInteresse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem beson­\nderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugäng­\nlichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der\nöffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Per­\nson, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer\ndem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Bezie­\nhung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n27. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen\nden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen\nder Bekanntgabe zu erfolgen.15 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist\nzu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in\nhöheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten\nDritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren\nPrivatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9\nAbs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen\nVerwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grund­\nsätzlich nicht zu anonymisieren.16 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwi­\nschen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu un­\nterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter\nUmständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen las\nsen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen,\ndass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft\n\n9\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n10\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.\n11\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4; BBl 2003 1973 f.\n12\nBGE 139 I 129 E. 3.6.\n13\nUrteil des BVGer A-80732015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.4.\n14\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n15\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n16\nUrteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1.\n\n"}