{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-08-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VK0dsZ-FJs8s/Empfehlung%20vom%2010.%20August%202026%20%20BAZG%20%20Bericht%20Disziplinaruntersuchung.pdf", "Checksum": "bca60355186a7b28ccdfac568d57dc59"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz­\nliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Be­\nhörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt\namtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbe­\nstand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die\nPrivatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die\nobjektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen­\nten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis,\nist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.6\n20. Das BAZG machte in seiner Stellungnahme an den Antragsteller u.a. geltend, es bestehe sowohl\nein Privatinteresse der betroffenen Dritten wie auch ein öffentliches Interesse des BAGZ an die\nGeheimhaltung sämtlichen Informationen, inklusiv der Personendaten von C._ (Ziff. 8 und 9).\n21. B._ stellte sich im Rahmen der Anhörung gegen die Offenlegung des gesamten ihm zugestellten\nDokumentes (Ziff. 6).\n22. C._ erklärte sich im Rahmen der Anhörung damit einverstanden, dass seine Personendaten of­\nfengelegt werden. (Ziff. 5).\n23. Der Antragsteller erachtet eine vollständige Zugangsverweigerung als unverhältnismässig und ist\nder Auffassung, dass ein erhöhtes öffentliches Interesse an die Bekanntgabe besteht. Er schliesst\ndie Schwärzung von bestimmten Personendaten nicht aus (Ziff. 10).\n24. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen.7 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\nist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.8 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen\nsogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt eine gesuch­\nstellende Person explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ\nnach Art. 36 DSG zu beurteilen.\n\n4\nBBl 2003 2024.\n5\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz. 8.\n6\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.H.\n7\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n8\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.\n\n"}