{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-08-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VK0dsZ-FJs8s/Empfehlung%20vom%2010.%20August%202026%20%20BAZG%20%20Bericht%20Disziplinaruntersuchung.pdf", "Checksum": "bca60355186a7b28ccdfac568d57dc59"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Der Bericht und die daraus gezogenen\nKonsequenzen dienten u.a. dazu Probleme in den Abläufen und in der Zusammenarbeit zu er­\nkennen. Dadurch sollte der geordnete Betriebsablauf und die professionelle Zusammenarbeit si­\nchergestellt werden. Die Bekanntgabe eines Teils dieser Untersuchung würde diesem Ziel zuwi­\nderlaufen, weil ein unvollständiges Bild entstünde, das zu einseitigen Spekulationen führen würde\nund damit Gerüchte im BAZG begünstigen würde.\" Daher kam das BAZG zum Schluss, dass es\n\"ein wesentliches Interesse daran hat, auch den Zugang zu einem Teil des Berichtsinhalts, zu\nwelchem eine Einwilligung vorliegt, nicht bekannt zu geben\".\n10. Am 16. März 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da­\ntenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er halte eine vollständige Zugangs­\nverweigerung als unverhältnismässig, nachdem er das Gesuch bereits eingegrenzt hatte. Er führte\naus, dass \"[s]elbst wenn Personendaten betroffen sind, ist zunächst zu prüfen, ob durch Schwär­\nzungen, Abdeckungen, Teilzugang oder andere mildere Massnahmen Zugang gewährt werden\nkann.\" Bezüglich der Aussage des BAGZ (Ziff. 8) erklärte er, dass \"das BAZG gegenüber den\nMedien bereits öffentlich kommuniziert hat, beim Zoll Ost seien Herausforderungen bezüglich der\nFührungskultur festgestellt worden und [B._] wechsle gestützt auf die Untersuchung per Oktober\n2025 seine Funktion. Wenn sich eine Bundesbehörde öffentlich auf einen Untersuchungsbericht\nstützt, um personelle Konsequenzen zu erklären, steigt das öffentliche Interesse daran, wenigs­\ntens Einsicht in das Inhaltsverzeichnis und die Zusammenfassungen des Berichts zu erhalten.\"\nAus diesen Gründen beantragte der Antragsteller einen ganzen oder zumindest teilweisen Zu­\ngang. Dabei ersuchte er den Beauftragten zu prüfen, ob \"allfällige Personendaten durch gezielte\nSchwärzungen, Abdeckungen oder blosse Angabe der Funktionsbezeichnungen\" geschützt wer­\nden könnten.\n11. Am 17. März 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des\nSchlichtungsantrages und forderte gleichentags das BAZG dazu auf, die betroffenen Dokumente\nsowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n12. Am 31. März 2026 reichte das BAZG die betroffenen Stellen des Berichts ein. Es verzichtete dabei\nauf eine ergänzende Stellungnahme.\n13. Am 26. Mai 2026 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen\nkonnten.\n14. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAZG sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n15. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAZG ein. Dieses verwei­\ngerte den Zugang zum verlangten Dokument. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vo­\nrangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13\nAbs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und frist­\ngerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten ein­\ngereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n\n3/8\n16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.4\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}