{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-08-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VK0dsZ-FJs8s/Empfehlung%20vom%2010.%20August%202026%20%20BAZG%20%20Bericht%20Disziplinaruntersuchung.pdf", "Checksum": "bca60355186a7b28ccdfac568d57dc59"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. August 2026  BAZG  Bericht Disziplinaruntersuchung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.08.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.08.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.08.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. August 2026 : BAZG / Bericht Disziplinaruntersuchung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2216", "Zeit UTC": "27.08.2026 03:13:53", "Checksum": "02f62ab95d260d1a2763ca6844041dea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.08.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. August 2026 : BAZG / Bericht Disziplinaruntersuchung\n\n Feldeggweg 1\n3003 Bern\nTel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\ngewährt werden kann.\" Wenn B._ der Ansicht sei, dass \"bestimmte Passagen geschwärzt werden\nmüssen oder der Zugang insgesamt verweigert werden sollte\", bat ihn das BAZG, \"dies unter\ngenauer Angabe der Gründe mitzuteilen.\" Dabei stellte es B._ eine geschwärzte Fassung des\nInhaltsverzeichnisses und der Zusammenfassungen des Berichts vom 13. Juni 2025 \"BAZG / Dis­\nziplinaruntersuchungen\" (nachfolgend \"Bericht\") zu. Geschwärzt wurden die Namen von natürli­\nchen Personen (ausser B._ und C._), verschiedene Titel im Inhaltsverzeichnis und die ganze Zu­\nsammenfassung zu den Vorwürfen gegen C._.\n4. Am gleichen Tag bat das BAZG C._ im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen, da seine\nIdentität \"einfach zu eruieren\" sei. Wenn C._ der Ansicht sei, dass \"bestimmte Passagen ge­\nschwärzt werden müssen oder der Zugang insgesamt verweigert werden sollte\", bat ihn das\nBAZG, \"dies unter genauer Angabe der Gründe mitzuteilen.\" Dabei stellte es C._ eine ge­\nschwärzte Fassung des Inhaltsverzeichnisses und der Zusammenfassungen des Berichts zu. Ge­\nschwärzt wurden die meisten Personendaten von B._, einige Personendaten von C._, weitere\nNamen von natürlichen Personen, verschiedene Titeln im Inhaltsverzeichnis und die ganze Zu­\nsammenfassung zu den Vorwürfen gegen B._.\n5. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2026 teilte C._ dem BAZG mit, dass er \"keine Einwände\n[habe], sowohl das Inhaltsverzeichnis als auch eine Zusammenfassung herauszugeben.\" Er be­\nantragte lediglich aus Persönlichkeitsschutzgründen die Schwärzung eines Titels im Inhaltsver­\nzeichnis.\n6. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2026 machte B._ das BAGZ auf einen erschienen Pres­\nsebeitrag aufmerksam, welcher \"ein negatives Bild der «Führung» im Zoll Ost [zeichnete].\"\nDadurch entstand \"ein verzerrtes Bild meiner Person in der Öffentlichkeit.\" Für B._ stellte sich die\nFrage, \"inwiefern noch ein öffentliches Interesse für einen Zugang zu den Akten besteht, oder ob\neine weitere zu erwartende (negative) Berichterstattung gegenüber dem Schutz meiner Persön­\nlichkeit und meiner Familie höher zu gewichten ist.\" […] \"Für die weitere Beurteilung stelle ich\ndeshalb den Schutz meiner Persönlichkeit über die Freigabe für einen Zugang zu den amtlichen\nAkten.\" B._ kam schliesslich zum Schluss, dass \"der Zugang insgesamt verweigert werden sollte.\"\n7. Am 3. März 2026 informierte das BAZG B._ und C._, dass es beabsichtige, keinen Zugang zu\ngewähren. Hingegen wolle es den Antragsteller informieren, \"dass es sich um eine Disziplinarun­\ntersuchung handelte. \" Das BAZG wies B._ und C._ auf die Möglichkeit hin, beim Beauftragten\neinen Schlichtungsantrag zu stellen. B._ und C._ erklärten sich mit der Bekanntgabe der Informa­\ntion, wonach es sich bei den Abklärungen um Disziplinarverfahren handelte, einverstanden. We­\nder B._ noch C._ reichten einen Schlichtungsantrag ein.\n8. Am 12. März 2026 verweigerte das BAZG dem Antragsteller die Einsicht in die Titelseite, das\nInhaltsverzeichnis und in die Zusammenfassungen des Berichts. Dabei stützte es sich auf Art. 36\nAbs. 3 DSG.3 Nach Ansicht des BAZG spreche für die Bekanntgabe der betroffenen Informatio­\nnen, dass \"es sich um amtliche Dokumente handelt, die die personelle Organisation des BAZG\nund damit das Funktionieren der Verwaltung betreffen. Es ist deshalb von einem grundsätzlichen\nöffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten auszugehen. Zudem handelt es\nsich bei den betroffenen Personen um Führungspersonen mit Entscheidkompetenzen, die sich\nnicht in gleichem Mass wie Dritte oder hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte auf\nprivate Interessen an der Geheimhaltung berufen können.\" Gegen die Bekanntgabe des Doku­\nmentes spreche, dass es \"sich um Personendaten im Zusammenhang mit einer Disziplinarunter­\nsuchung [handelt]. Sie gelten als besonders schützenswerte Personendaten […] und berühren die\nbetroffenen Personen in erhöhtem Mass. Die Bekanntgabe dieser Informationen birgt die erhebli­\nche Gefahr einer ungerechtfertigten Vorverurteilung bzw. Stigmatisierung der betroffenen Perso­\nnen. Alleine die untersuchten Vorwürfe, ob entkräftet oder nicht, sind geeignet das Ansehen zu\nschädigen und das Vertrauen und die Karriere der betroffenen Personen zu beeinträchtigen. […]\nDa die von der Disziplinaruntersuchung betroffenen Personen weiterhin im BAZG angestellt sind,\nspricht auch die soziale Geltung im Arbeitsumfeld gegen eine Bekanntgabe. […]. Das BAZG hat\neine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitenden gegenüber und muss als Arbeitgeber die Persönlich­\n\n3\nBundesgesetz über den Datenschutz, DSG; SR 235.1.\n\n"}