{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-08-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VK0dsZ-FJs8s/Empfehlung%20vom%2010.%20August%202026%20%20BAZG%20%20Bericht%20Disziplinaruntersuchung.pdf", "Checksum": "bca60355186a7b28ccdfac568d57dc59"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. August 2026  BAZG  Bericht Disziplinaruntersuchung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.08.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.08.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.08.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. August 2026 : BAZG / Bericht Disziplinaruntersuchung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2216", "Zeit UTC": "27.08.2026 03:13:53", "Checksum": "02f62ab95d260d1a2763ca6844041dea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.08.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. August 2026 : BAZG / Bericht Disziplinaruntersuchung\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 10. August 2026\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX._\n(Antragsteller)\n\nund\n\nBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)\n\nI Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Auf Anfrage des Antragstellers (Journalist) informierte ihn das Bundesamt für Zoll und Grenzsi­\ncherheit (BAZG) am 25. September 2025 über folgende Ereignisse: \"Beim Zoll Ost wurden Her­\nausforderungen bezüglich Führungskultur festgestellt. Deshalb wurde bei der Kanzlei [A._1] eine\nUntersuchung in Auftrag gegeben. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung wechselt [B._2]\nper Oktober seine Funktion. Dies erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. […] [B._] wird künftig\nberatend den Stab im Direktionsbereich […] unterstützen. Er arbeitet seit 1987 für den Schweizer\nZoll und verfügt über umfangreiches Wissen, das er sich in verschiedenen Funktionen erarbeitet\nhat.\" Am gleichen Tag ersuchte der Antragsteller gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffent­\nlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim BAZG um Zugang\nzum Bericht über die oben erwähnte Untersuchung.\n2. Am 14. Oktober 2025 informierte das BAZG den Antragsteller, dass die Prüfung des Berichts\naufgrund seines Umfangs und der enthaltenen Personendaten beträchtliche Zeit in Anspruch\nnehme. Die Frist für die Stellungnahme des BAZG werde deshalb gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2\nBGÖ verlängert. Ebenso schlug das BAGZ dem Antragsteller vor, das Zugangsgesuch auf das\nInhaltsverzeichnis und die Zusammenfassungen des Untersuchungsberichts einzugrenzen. Am\n17. Oktober 2025 stimmte der Antragsteller dem Vorschlag des BAGZ zu.\n3. Am 19. Januar 2026 bat das BAZG B._, im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen, \"ob aus\n[seiner] Sicht der Zugang zu den Sie betreffenden Textstellen vollständig, teilweise oder nicht\n\n1\nDer Name ist dem Antragsteller bekannt.\n2\nDer Name ist dem Antragsteller bekannt.\n\n"}