16. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den vollständigen Zugang zu den mit Zugangsgesuch herausverlangten Dokumenten, da es aufgrund der verweigerten Mitwirkung die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 BGÖ) oder das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung (Art. 7, Art. 9 BGÖ) bzw. eines besonderen Falls (Art. 8 BGÖ) nicht nachweisen konnte (s. Ziff. 15). 17. Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte in Anwendung von Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind.