Er kann in solchen Fällen nur festhalten, dass die Behörde, vorliegend das SECO, die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht zu widerlegen vermochte. Der Beauftragte empfiehlt als Konsequenz des nicht erbrachten Beweises den vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Das SECO hat zu prüfen, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte (s. Ziff. 1) gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. (Dispositiv auf der nächsten Seite)