Das SECO hinderte den Beauftragten somit daran, sich materiell zur Anwendung dieser Bestimmungen zu äussern. - Damit die Antragstellerin ihren Fall einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen kann 10, gibt der Beauftragte in Fällen, in denen ihm die Einsicht in die herausverlangten Dokumente durch die beweisbelastete Behörde verweigert wurde, eine Empfehlung ab. Er kann in solchen Fällen nur festhalten, dass die Behörde, vorliegend das SECO, die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht zu widerlegen vermochte.