12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente nicht zugestellt. Der Beauftragte konnte somit nicht prüfen, ob die interessierenden Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 3 BGÖ) und inwiefern Ausnahmebestimmungen bzw. besondere Fälle gemäss Art. 7-9 BGÖ anwendbar sind. Das SECO hinderte den Beauftragten somit daran, sich materiell zur Anwendung dieser Bestimmungen zu äussern.