gemäss Ziffer 7 hält der Beauftragte fest, dass das SECO vorliegend keine Dokumente eingereicht hat resp. eine Einsichtnahme des Beauftragten in die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente verweigert. Damit verletzt das SECO seine Mitwirkungspflicht und verhindert, dass sich der Beauftragte materiell mit dem Geltungsbereich bzw. mit der Zugänglichkeit der herausverlangten Dokumente auseinandersetzen kann. 15. Der Beauftragte gelangt damit zu folgendem Ergebnis: - Das SECO hat dem Beauftragten in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst.