Einsicht in Dokumente erhalten, die nach Ansicht der Behörde nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz erfasst sind.8 Könnte die beweisbeschwerte Verwaltung vorfrageweise die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ausschliessen und nach eigenem Ermessen von einer Zustellung der Dokumente an den Beauftragten absehen, wäre der Beauftragte nicht mehr in der Lage, glaubwürdig zwischen den Parteien zu vermitteln und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.9 14. Gestützt auf die Stellungnahme des SECO vom 20. März 2026 (s. Ziff.