Insbesondere hat sie im Falle einer Zugangsverweigerung nachzuweisen, dass entweder keine amtlichen Dokumente vorliegen, die betroffenen Dokumente nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind oder dass eine Ausnahmebestimmung bzw. ein besonderer Fall im Sinne von Art. 7-9 BGÖ zum Tragen kommt. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.4 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ;