Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, Verantwortung für den rechtstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amtlichen Dokumenten.3 Insbesondere hat sie im Falle einer Zugangsverweigerung nachzuweisen, dass entweder keine amtlichen Dokumente vorliegen, die betroffenen Dokumente nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind oder dass eine Ausnahmebestimmung bzw. ein besonderer Fall im Sinne von Art. 7-9 BGÖ zum Tragen kommt.