Der Beauftragte hielt weiter fest, er nehme seine Pflicht zur Einsichtnahme vorliegend wahr, weil es ihm erlauben werde, sich gegenüber dem Gesuchsteller glaubhaft zur Frage zu äussern, ob die fraglichen Dokumente dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ganz oder teilweise entzogen seien. Als Antwort teilte die Staatssekretärin für Wirtschaft dem Beauftragten mit, dass nach Rücksprache mit dem Departement seinem Gesuch um Einsichtnahme in die Dokumente nicht entsprochen werden könne. Die Verweigerung gelte für die Dauer, bis die Frage der Zölle mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei.