12b VBGÖ). Gestützt darauf bat der Beauftragte nochmals um die Gewährung der Einsichtnahme in die fraglichen Akten in den Räumlichkeiten des Beauftragten oder vor Ort beim SECO. Der Beauftragte hielt weiter fest, er nehme seine Pflicht zur Einsichtnahme vorliegend wahr, weil es ihm erlauben werde, sich gegenüber dem Gesuchsteller glaubhaft zur Frage zu äussern, ob die fraglichen Dokumente dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ganz oder teilweise entzogen seien.