Im Brief legte er u.a. dar, dass eine glaubwürdige Vermittlung gegenüber allen Parteien voraussetze, dass die gesuchstellende Partei die Gewissheit haben müsse, dass der Beauftragte stellvertretend für sie in die von ihr herausverlangten Dokumente Einsicht genommen hat. Mit der Zielsetzung möglichst vieler Einigungen haben Gesetz- und Verordnungsgeber denn auch vorgeschrieben, dass die Verwaltung dem Beauftragten die fraglichen Dokumente zustellt (s. Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b VBGÖ).