Ferner berief sich das SECO auf Art. 4 Bst. a BGÖ (Vorbehalt von Spezialbestimmungen) und führte aus, dass das Völkergewohnheitsrecht, welches dem nationalen Recht vorgehe, Informationen im Zusammenhang mit der Beilegung dieser Streitigkeiten aus dem «öffentlichen Bereich» ausschliesse. 7. In einem anderen Schlichtungsverfahren mit ähnlicher Thematik stellte das SECO dem Beauftragten mit ähnlicher Begründung ebenfalls keine Dokumente zu.