4 BGÖ, welche zum Nichteintreten auf das «Gesuch» führe und der klaren, unbestrittenen Faktenlage keine Notwendigkeit bestehe, dem Beauftragten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Dokumente zu übermitteln. Das SECO begründete dies insbesondere mit der «Irrelevanz von Art. 20 BGÖ» und der «Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit». Ferner berief sich das SECO auf Art.