Dabei stützte sich das SECO analog zur Stellungnahme vom 15. Januar 2026 gegenüber der Antragstellerin (siehe Ziff. 2) auf die besonderen Fälle gemäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BGÖ sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a, d, f und g BGÖ. Das SECO folgerte zudem als «praktische Konsequenz», dass aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ, welche zum Nichteintreten auf das «Gesuch» führe und der klaren, unbestrittenen Faktenlage keine Notwendigkeit bestehe, dem Beauftragten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Dokumente zu übermitteln.