Nichtanwendbarkeit des Gesetzes für internationale Verfahren zur Streitbeilegung) «vorbehaltslos betonen, dass die internationale Streitigkeit […]» eindeutig unter diese Bestimmung falle. Das Öffentlichkeitsgesetz finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, der Zugang zu den beantragten Dokumenten sei nicht zu gewähren und auf das «Gesuch» sei nicht einzutreten. Das SECO erklärte weiter, selbst wenn das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar wäre, kein Recht auf Zugang bestünde. Dabei stützte sich das SECO analog zur Stellungnahme vom 15. Januar 2026 gegenüber der Antragstellerin (siehe Ziff.