Die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente reichte das SECO nicht ein. In der ergänzenden Stellungnahme führte das SECO im Wesentlichen aus, dass alle «Auslegungen» von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 (sachlicher Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes für internationale Verfahren zur Streitbeilegung) «vorbehaltslos betonen, dass die internationale Streitigkeit […]» eindeutig unter diese Bestimmung falle.