d BGÖ (Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ (Beeinträchtigung der wirtschafts-, geld-, und währungspolitischen Interessen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse). Dabei begründete das SECO das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestands einzeln.