Das SECO führte überdies aus, dass selbst bei einer Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes kein Recht auf Zugang bestünde. Das SECO stützte sich dabei auf die besonderen Fälle gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ (Dokumente über Positionen in laufenden Verhandlungen) und Art. 8 Abs. 2 BGÖ (ausstehender politischer oder administrativer Entscheid) sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ (Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung), Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ (Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst.