- Korrespondenz zwischen dem SECO respektive dem WBF mit den besagten Herren sowie anderen Mitgliedern des «Team Switzerland». 2. Am 15. Januar nahm das SECO Stellung und verweigerte den Zugang vollständig. Das SECO begründete die Zugangsverweigerung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ (sachlicher Geltungsbereich; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes bei Dokumenten betreffend internationale Verfahren zur Streitbeilegung), wonach die ersuchten Dokumente nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen würden. Das SECO führte überdies aus, dass selbst bei einer Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes kein Recht auf Zugang bestünde.