{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Md-HGRH59gl6/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202026_SECO-Mit%20%C2%ABTeam%20Switzerland%C2%BB%20geteilte%20Dokumente%20betreffend%20die%20US-Z%C3%B6lle.pdf", "Checksum": "4df49ca8dde11aea7cb04cb00eabcd5d"}, "Scrapedate": "2026-10-07", "Scrapetime": "03:14:16", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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März 2026 (s. Ziff. 6) und den Briefwechsel\ngemäss Ziffer 7 hält der Beauftragte fest, dass das SECO vorliegend keine Dokumente eingereicht\nhat resp. eine Einsichtnahme des Beauftragten in die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten\nDokumente verweigert. Damit verletzt das SECO seine Mitwirkungspflicht und verhindert, dass\nsich der Beauftragte materiell mit dem Geltungsbereich bzw. mit der Zugänglichkeit der herausverlangten Dokumente auseinandersetzen kann.\n15. Der Beauftragte gelangt damit zu folgendem Ergebnis:\n- Das SECO hat dem Beauftragten in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 20 BGÖ\ni.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente nicht zugestellt. Der Beauftragte konnte somit nicht prüfen, ob die interessierenden Dokumente in den\nsachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 3 BGÖ) und inwiefern Ausnahmebestimmungen bzw. besondere Fälle gemäss Art. 7-9 BGÖ anwendbar sind. Das SECO\nhinderte den Beauftragten somit daran, sich materiell zur Anwendung dieser Bestimmungen\nzu äussern.\n- Damit die Antragstellerin ihren Fall einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen kann 10,\ngibt der Beauftragte in Fällen, in denen ihm die Einsicht in die herausverlangten Dokumente\ndurch die beweisbelastete Behörde verweigert wurde, eine Empfehlung ab. Er kann in solchen\nFällen nur festhalten, dass die Behörde, vorliegend das SECO, die Vermutung zugunsten des\nZugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht zu widerlegen vermochte. Der Beauftragte empfiehlt als\nKonsequenz des nicht erbrachten Beweises den vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Das SECO hat zu prüfen, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte\n(s. Ziff. 1) gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind.\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\n\n8\nCOSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure\nde médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Antwort des Bundesrates an die GPK-S\nvom 13. Dezember 2024 «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ», Ziff. 6.1.\n9\nFragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4f.;\nASTRID SCHWEGLER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 4. Aufl., Basel 2024, Art. 20 Rz.\n21; Vgl. Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5.\n10\nArt. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101).\n\n4/5\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n16. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den vollständigen Zugang zu den mit Zugangsgesuch herausverlangten Dokumenten, da es aufgrund der verweigerten Mitwirkung die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 BGÖ) oder das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung (Art. 7, Art. 9 BGÖ) bzw. eines besonderen Falls (Art. 8 BGÖ) nicht nachweisen konnte\n(s. Ziff. 15).\n17. Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte\nin Anwendung von Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind.\n18. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit\nder Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n19. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n20. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n21. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n22. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nY.__\n\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nStaatssekretariat für Wirtschaft\n3003 Bern\n\n23. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an:\n- Eidgenössisches Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung\n3003 Bern\n\n"}