{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Md-HGRH59gl6/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202026_SECO-Mit%20%C2%ABTeam%20Switzerland%C2%BB%20geteilte%20Dokumente%20betreffend%20die%20US-Z%C3%B6lle.pdf", "Checksum": "4df49ca8dde11aea7cb04cb00eabcd5d"}, "Scrapedate": "2026-10-07", "Scrapetime": "03:14:16", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n10. Das SECO unterliegt als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestritten dem\nGeltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 der\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1).\n11. Das SECO als zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, an sie gerichtete Zugangsgesuche\nnach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten und die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt –\nals hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben\ngebunden ist, Verantwortung für den rechtstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amtlichen Dokumenten.3 Insbesondere hat sie im Falle einer Zugangsverweigerung nachzuweisen,\ndass entweder keine amtlichen Dokumente vorliegen, die betroffenen Dokumente nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind oder dass eine Ausnahmebestimmung bzw.\nein besonderer Fall im Sinne von Art. 7-9 BGÖ zum Tragen kommt. Misslingt ihr der Beweis, ist\nder Zugang grundsätzlich zu gewähren.4\n12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5\n13. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sieht der Gesetzgeber vor (Art. 20 Abs. 1 BGÖ), dass\nder Beauftragte die verlangten Dokumente einsieht und Auskünfte erhält, damit er sich ein eigenes\nBild von u.a. den gegenständlichen Dokumenten und deren amtlichen Charakter machen kann.6\nDie Auskunfts- und Einsichtsrechte in Art. 20 Abs. 1 BGÖ werden durch Art. 12b Abs. 1 VBGÖ\nkonkretisiert. Der Behörde obliegt nach Art. 12b Abs. 1 VBGÖ eine Pflicht zur Mitwirkung im\nSchlichtungsverfahren, u.a. durch die fristgerechte Einreichung der erforderlichen Dokumente\n(Bst. b).7 Insbesondere muss der Beauftragte – um sich selbst ein Bild machen zu können – auch\n\n2\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert\nBBl 2003), BBl 2003 2024.\n3\nVgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6.\n4\nBGE 142 II 340 E. 2.2.\n5\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n6\nCOSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure\nde médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Geschäftsprüfungskommission des\nStänderats, Bericht vom 10. Oktober 2023, Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI, Ziff. 4.5 (zit. Bericht der GPK-\nS).\n7\nBundesamt für Justiz, Änderung der Öffentlichkeitsverordnung Kommentar der neuen Bestimmungen vom 11. März 2011, S. 2; Bericht der\nGPK-S, Ziff. 4.5.\n\n"}