{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2026-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Md-HGRH59gl6/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202026_SECO-Mit%20%C2%ABTeam%20Switzerland%C2%BB%20geteilte%20Dokumente%20betreffend%20die%20US-Z%C3%B6lle.pdf", "Checksum": "4df49ca8dde11aea7cb04cb00eabcd5d"}, "Scrapedate": "2026-10-07", "Scrapetime": "03:14:16", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Januar 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den\nEingang des Schlichtungsantrags.\n5. Mit E-Mail vom 3. März 2026 forderte der Beauftragte das SECO auf, die vom Zugangsgesuch\nbetroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n6. Am 20. März 2026 übermittelte das SECO dem Beauftragten eine ergänzende Stellungnahme\nsowie das Zugangsgesuch der Antragstellerin und die Stellungnahme, welche es gegenüber der\nAntragstellerin abgegeben hatte. Die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente\nreichte das SECO nicht ein. In der ergänzenden Stellungnahme führte das SECO im Wesentlichen\naus, dass alle «Auslegungen» von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 (sachlicher Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes für internationale Verfahren zur Streitbeilegung) «vorbehaltslos betonen, dass die internationale Streitigkeit […]» eindeutig unter diese\nBestimmung falle. Das Öffentlichkeitsgesetz finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung,\nder Zugang zu den beantragten Dokumenten sei nicht zu gewähren und auf das «Gesuch» sei\nnicht einzutreten. Das SECO erklärte weiter, selbst wenn das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar\nwäre, kein Recht auf Zugang bestünde. Dabei stützte sich das SECO analog zur Stellungnahme\nvom 15. Januar 2026 gegenüber der Antragstellerin (siehe Ziff. 2) auf die besonderen Fälle gemäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BGÖ sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a, d, f und g BGÖ.\nDas SECO folgerte zudem als «praktische Konsequenz», dass aufgrund der Anwendbarkeit von\nArt. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ, welche zum Nichteintreten auf das «Gesuch» führe und der klaren,\nunbestrittenen Faktenlage keine Notwendigkeit bestehe, dem Beauftragten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Dokumente zu übermitteln. Das SECO begründete dies insbesondere mit\nder «Irrelevanz von Art. 20 BGÖ» und der «Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit». Ferner berief sich das SECO auf Art. 4 Bst. a BGÖ (Vorbehalt von Spezialbestimmungen)\nund führte aus, dass das Völkergewohnheitsrecht, welches dem nationalen Recht vorgehe, Informationen im Zusammenhang mit der Beilegung dieser Streitigkeiten aus dem «öffentlichen Bereich» ausschliesse.\n7. In einem anderen Schlichtungsverfahren mit ähnlicher Thematik stellte das SECO dem Beauftragten mit ähnlicher Begründung ebenfalls keine Dokumente zu. 1 Nachdem das SECO im anderen\nSchlichtungsverfahren auch auf Nachfrage keine Dokumente übermittelte, schrieb der Beauftragte\npersönlich einen Brief an die Staatssekretärin für Wirtschaft. Im Brief legte er u.a. dar, dass eine\nglaubwürdige Vermittlung gegenüber allen Parteien voraussetze, dass die gesuchstellende Partei\ndie Gewissheit haben müsse, dass der Beauftragte stellvertretend für sie in die von ihr herausverlangten Dokumente Einsicht genommen hat. Mit der Zielsetzung möglichst vieler Einigungen haben Gesetz- und Verordnungsgeber denn auch vorgeschrieben, dass die Verwaltung dem Beauftragten die fraglichen Dokumente zustellt (s. Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b VBGÖ). Gestützt darauf\nbat der Beauftragte nochmals um die Gewährung der Einsichtnahme in die fraglichen Akten in\nden Räumlichkeiten des Beauftragten oder vor Ort beim SECO. Der Beauftragte hielt weiter fest,\ner nehme seine Pflicht zur Einsichtnahme vorliegend wahr, weil es ihm erlauben werde, sich gegenüber dem Gesuchsteller glaubhaft zur Frage zu äussern, ob die fraglichen Dokumente dem\nGeltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ganz oder teilweise entzogen seien. Als Antwort\nteilte die Staatssekretärin für Wirtschaft dem Beauftragten mit, dass nach Rücksprache mit dem\nDepartement seinem Gesuch um Einsichtnahme in die Dokumente nicht entsprochen werden\nkönne. Die Verweigerung gelte für die Dauer, bis die Frage der Zölle mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei.\n\n1\nEmpfehlung vom 7. April 2026: SECO / Korrespondenzen betreffend die US-Zölle.\n\n2/5\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}