BGÖ findet keine Anwendung. - Die Antragstellerin hat keine über Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende privaten Interessen bzw. keine Privatsphärenverletzung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 Abs. 2 BGÖ geltend gemacht. Die Daten der Antragstellerin sind zugänglich zu machen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) 29 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. 8/9 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: