39. Zwischenfazit: Es besteht ein besonderes öffentliches Informationsinteresse gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ an den Informationen in der einverlangten Liste. Die Antragstellerin hat keine über Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende privaten Interessen bzw. keine Privatsphärenverletzung geltend gemacht. Die Daten der Antragstellerin sind zugänglich zu machen. 40. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: - Das SECO bringt keine öffentliche Geheimhaltungsinteressen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor.