auszugehen. Demgegenüber schätzt das Bundesverwaltungsgericht29 das Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre der betroffenen Unternehmen im Bereich des Kriegsmaterialexports als eher gering ein. 38. Weil die Antragstellerin keine über Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende private Interessen bzw. keine Privatsphärenverletzung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und. Art. 9 Abs. 2 BGÖ geltend gemacht hat und auch das SECO keine solche erkennt, wird auf eine eingehende Interessensabwägung im Sinne von Art. 57s RVOG verzichtet. 39. Zwischenfazit: Es besteht ein besonderes öffentliches Informationsinteresse gemäss Art.