19 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 6/9 32. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung zur streitgegenständlichen Liste ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet keine Anwendung. 33. In den streitgegenständlichen Listen sind Daten der Antragstellerin enthalten. 34. Gemäss Art.