Durch solche Vereinbarungen wird einzig der subjektive Geheimhaltungswille des Unternehmens und des Kunden kundgetan, welcher vorliegend unbestritten ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung – wie von der Antragstellerin vorgebracht – zu Strafoder Schadensersatzzahlungen führen könnte.18 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründet würde.