Sie könne "mit erheblichen Straf- und Schadenersatzzahlungen gebüsst werden". Darüber hinaus macht sie "schützenswertes Know-How" und "Fabrikationsgeheimnisse" geltend sowie einen "schützenswerte[n] Herstellungsprozess […]". In ihrer ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten vom 29. Juli 2024 führte die Antragstellerin zudem aus, "es sei zu bedenken, dass mit einer Veröffentlichung unserer Daten, Tür und Tor für Cyberangriffe geöffnet wird." Sie beruft sich mit diesen Ausführungen sinngemäss auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. 28. Art. 7 Abs. 1 Bst.